TV  1861  Michelstadt

 

Turnverein 1861 e.V.

Michelstadt

 

 SATZUNG
 

beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24.03.2011 in Michelstadt.

Die nachfolgende Satzung tritt an die Stelle der bisher beschlosse­nen und beim Registergericht vorliegenden Vereinssatzung nebst aller bisherigen Änderungen und Ergänzungen.

§ 1     NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Turnverein 1861 Michelstadt mit dem Namens­zusatz e.V.

 (2) Sitz des Vereins ist in Michelstadt

 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR 70202 eingetragen

 § 2     ZWECK DES VEREINS

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens (Präventionssport).

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·        entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports; die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen im Rahmen von Verbands­runden, Freundschaftsspielen, Turnieren und Wettkämpfen unter Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Übungsleiter/innen.

·        die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

·        die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

·        die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

·        Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

·        die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und  Spielgemeinschaften

·        Maßnahmen und Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

·        Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,

·        die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf aber Leistungen, die nicht der unmittelbaren Vorstands­arbeit bzw. dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind, im Rahmen der Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale nach den Bestimmungen des Ein­kommensteuerrechtes an diese Personen steuerfrei zahlen.


 § 3     GEMEINNÜTZIGKEIT

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sin­ne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den nachgewiesenen Aufwandsersatz hinausgehen.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§ 4     MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ent­scheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustim­mung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Ent­richtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.

 (3)Mitglieder des Vereins sind:

- Erwachsene,

- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),

-  Kinder (unter 14 Jahre),

- passive Mitglieder,

-  Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht

(4) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mit­gliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechts­verbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Für Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um die dem Verein damit verbun­denen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vor­stand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

(5) Mitglieder haben

·          Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

·          Informations- und Auskunftsrechte

·          das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins

·          das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Vor­aussetzungen

Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und das passive Wahlrecht Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.

(6) Alle Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Für die Zeit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit sind sie beitragsfrei.

 (7) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anord­nungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektie­ren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 (8) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Ver­dienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederver­sammlung ernannt werden.

 

§ 5    BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet

·          mit dem Tod

·          durch Auflösung des Vereins

·          durch Austritt  (Kündigung)

·          durch Ausschluss aus dem Verein (§ 6)

·          durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

 (2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres  (30.06 oder 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

 (3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§ 6    AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN

  (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

 ·          mit der Entrichtung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen trotz Mahnung länger als 3 Monate in Verzug ist

·          Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt

·          den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

·          durch sein Verhalten dem Verein Schaden zufügt.

·          grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht

·          in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

·          sich massiv unsportlich oder unkameradschaftlich verhält.

 (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 (3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

 (4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 (5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6)
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 (7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss besteht kein Anspruch auf einen Teil am Ver­einsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 (8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 (9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

§ 7     MITGLIEDSBEITRÄGE

 (1)Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vor­stand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

 (2)Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

 (3)Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Bau­maßnahmen und Projekten.

 (4)Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind schriftlich per Aushang in der vereinseigenen Turnhalle bekannt zu geben.

 (5)Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren zum Fälligkeitstermin mittels Lastschrift eingezo­gen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugs­ermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

 (6)Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjäh­rigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haf­ten.

 (7)Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.4. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegan­gen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mit­glied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag kann dann mit 10 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Ab­buchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehen­de Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand ein Strafgeld bis zu 100,00 Euro je Ein­zelfall verhängen.

 (8)Der Vorstand ist ermächtigt, Bei­träge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

 (9)Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

 

§ 8     RECHTE DER MITGLIEDER

 (1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 8 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

 (3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 (4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederver­sammlung eingereicht werden.

 (5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Gesamtvorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

  

§ 9     ORGANE

Organe des Vereins sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der geschäftsführende Vorstand

3.  der erweiterte Vorstand

 

§ 10   VORSTAND

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:

 1.


dem/der

1.   Vorsitzenden

2.

dem/der

2.   Vorsitzenden

3.

dem/der

Rechner/-in

4.

dem/der

Schriftführer/-in

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

dem

geschäftsführenden   Vorstand

5.

dem/der

Beisitzer/-in

6.

dem/der

Hallen-   und Platzwart/-in

7.

dem/der

Sportwart/-in

8.

dem/der

Jugendwart/-in   (bei Bedarf)

 Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Ge­schäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der 1. oder der 2. Vorsitzende, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwal­tungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz ei­nem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Auf­gaben:

·          die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ge­schäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

·          die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

·          die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umla­gen

(4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(6) Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 (10) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.

(11) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Ein­zelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmit­glied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.

(12) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(13) Der Vorstand kann mit Beschluss mit zweidrittel Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Am­tes entheben, wenn

·          eine Verletzung von Amtspflichten

·          der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewäh­ren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amts­enthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

§ 11    EHRENÄMTER IM VEREIN (VBG-KLAUSEL)

(1) Neben den Mitgliedern des Vorstandes gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung werden im Verein weitere Ehrenämter besetzt und zwar wie folgt:

·          Pressewart

·          Ehrenamtlich tätige Übungsleiter

(2) Die Bestellung der Mitglieder in die Ehrenämter gem. § 10 Abs. 4 dieser Satzung erfolgt durch den Vorstand und wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Es gilt für den Bestellungszeitraum die Wahlperiode des Vorstandes gem. § 10 Abs. 8 dieser Satzung.

 (3) Die Bestimmungen des § 10 dieser Satzung gelten sinngemäß.

 

§ 12  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

·          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

·          Entlastung des Vorstandes

·          Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenäm­ter gemäß dieser Satzung

·          Ernennung von Ehrenmitgliedern

·          Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)

·          Auflösung des Vereins

·          Erlass von Ordnungen

·          Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jah­res statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitglie­derversammlung - ist einzuberufen:

·          wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,

·          wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung durch Aushang an der Informationstafel im Eingangsbereich der vereinseigenen Turnhalle, Am Kalksteinbruch, 64720 Michelstadt und durch Bekanntmachung im „Odenwälder Echo“  einzuberufen.   Zusätzlich kann eine schriftliche Einladung per Post oder per e-mail erfolgen. Der Fristenlauf für diese Ladung be­ginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mit­gliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Bezüglich der Wahl von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen / Satzungsneufassungen ist der Antrag zur Beschlussfassung bereits in der Einladung frist- und formgerecht anzukündigen.  Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung be­kannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entschei­dung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

(3)Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand be­stimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitglieder­versammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes be­stimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlun­gen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversamm­lung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus mindestens einer bei geheimer Wahl aus zwei Personen.

 (4) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

 (5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stim­men und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederver­sammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimm­rechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereins­zwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

Es muss enthalten:

·          Ort und Zeit der Versammlung

·          Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

·          Zahl der erschienen Mitglieder

·          Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

·          die Tagesordnung

·          die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen)

·          die Art der Abstimmung

·          Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

·          Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

 § 13    KASSENPRÜFUNG

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglie­der zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die anschließende Wieder­wahl ist nur für einen Kassenprüfer für ein Jahr möglich; der zweite Kassenprüfer wird für 2 Jahre gewählt. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeich­nungsfragen erfahren sein.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzver­waltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwe­sens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Fest­legung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprü­fer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung be­gehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlas­tung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätes­tens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§ 14    EIGENSTÄNDIGKEIT DER VEREINSJUGEND

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendar­beit.

Die Vereinsjugend kann sich im Rahmen dieser Satzung und einer entsprechenden Jugendordnung selbstständig führen und verwalten. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvoll­versammlung gewählt. Jugendwart und/oder Jugendwartin, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher oder eine Jugendsprecherin, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.


§ 15    DATENSCHUTZ, PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über per­sönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

·          Speicherung

·          Bearbeitung

·          Verarbeitung

·          Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Da­tenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

·          Auskunft über seine gespeicherten Daten

·          Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit

·          Sperrung seiner Daten

·          Löschung seiner Daten

(4)Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 (5)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 
§ 16   VEREINSORDNUNGEN

 Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

 a.   Beitragsordnung

b.   Geschäftsordnung

c.   Raumordnung Turnhalle und Vereinsheim

d.   Platzordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 17   HAFTUNG DES VEREINS

 

(1)Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 (2)Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis  nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 § 18   AUFLÖSUNG

(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mit­gliederversammlung mit der in § 12 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederver­sammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 10 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfä­higkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall des gemeinnützigen, steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an die Stadt Michelstadt und den  Landessportbund Hessen e.V., die es für gemeinnützige Zwecke der Sportjugendpflege zu verwenden haben.

 

§ 19   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 (1)Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2011 beschlossen.

 (2)Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 (3)Alle bisherigen Satzungen treten zum diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Michelstadt, den 24.03.2011

Unterschriften