TV  1861  Michelstadt

 

Turnverein 1861 Michelstadt e.V.

 

 G e s c h ä f t s o r d n u n g



§ 1    Geltungsbereich

(1) Der Turnverein 1861 Michelstadt e.V. gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachfolgend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen sowie der Regelung von Ausgaben diese Geschäftsordnung.

(2) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden.

 

§ 2     Einberufung

(1) Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.

(2) Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch 4mal im Jahr. Alle Übungsleiter, Übungsleiterhelfer bzw. Abteilungsleiter werden dazu eingeladen.

(3) Über die Einbeziehung der Presse bzw. Veröffentlichung entscheidet der Vorstand. Der Pressewart ist dementsprechend zu informieren und einzuladen. 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden dazu spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen. In dringlichen Fällen kann diese Frist auf Anforderung zweier Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes auf bis zu 3 Tage gekürzt werden. Das Erfordernis einer schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form gem. § 126 a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung be­ginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letzt­bekannte Anschrift / letztbekannte Email – Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor Beginn der Mit­gliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.

 

§ 3     Beschlussfähigkeit

(1) Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Einzelausgaben, die nicht laufende Betriebskosten sind und die die Höhe des 25-fachen eines Jahresmitgliedsbeitrages eines Erwachsenen übersteigen, müssen vom Vorstand beschlossen werden. Einzelausgaben, die den Betrag von 3.000 Euro übersteigen sowie Ausgaben für Liegenschaftsangelegenheiten bzw. Vermögensanlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 4     Versammlungsleitung

(1) Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.

(2) Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

(3)  Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.

(4) Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

(5) Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese Änderung abstimmen lassen.

 

§ 5     Worterteilung und Rednerfolge

(1) Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldung bzw. Rednerliste.

(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen auf Anweisung des Versammlungsleiters den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

(5) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

 

 § 6     Anträge

(1) Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.

(2) Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

(3) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.

 

§ 7     Abstimmungen

(1) Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

(2) Bei Vorlage mehrerer Anträge zu einem Punkt ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sollte unklar sein welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung.

(3) Über Zusatzanträge muss extra abgestimmt werden.

(4) Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(5) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

 

§ 8     Wahlen

(1) Wahlen sind nur möglich, wenn

·        sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden

·        sie bei der Einberufung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen.

(2) Beschließt die Versammlung nicht anderes, sind die Wahlen grundsätzlich offen oder schriftlich und in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen.

(3) Der Wahlausschuss besteht zur Wahl des ersten Vorsitzenden aus einem Wahlleiter, bei geheimer Wahl aus zwei Mitgliedern. Diese sammeln und zählen die abgegebenen Stimmen. Bei offener Wahl lässt der Wahlleiter über den ersten Vorsitzenden abstimmen; der erste Vorsitzende übernimmt die Wahlleitung zur Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder.

(4) Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlleiter. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung möglichst in schriftlicher Form vorliegt.

(5) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

(6)  Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll vorgelesen.

(7) Scheiden Mitglieder des Vorstandes, der Organe oder der Abteilungen während der Legislaturperiode aus, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

 

§ 9     Protokolle

(1) Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung ist ausschließlich auf dem zu archivierenden Protokoll notwendig, bei E-Mail-Versand der Protokolle reicht die Angabe der Namen des Protokollführers und des Vorsitzenden mit dem Zusatz „gez.“ aus.

(2) Protokolle der Mitgliederversammlung sind im Protokollbuch zu führen und nicht zu versenden, sofern die Versammlung dies nicht ausdrücklich beschließt.

 

§ 10   Aufgabenverteilung

           Aufgabenverteilungsplan für den Vorstand
Erste/r Vorsitzende/r

  • Leitungskompetenz und      Verantwortung für den Gesamtverein
  • Festlegung von Richtlinien für      das gesamte Vereinsgeschehen in sportlicher, wirtschaftlicher und sozialer      Hinsicht
  • Vertretung des Vereins nach      innen und außen; Festigung des Ansehens in der Öffentlichkeit,      Repräsentation
  • Koordination der      Vorstandsarbeit
  • Vorbereitung, Einberufung und      Leitung der Vorstands- und Vereinssitzungen sowie der      Mitgliederversammlung
  • Einbringen von Plänen,      Ordnungen, Programmen in den Vorstand
  • Anmeldung von      Satzungsänderungen beim Notar und Amtsgericht
  • Kontrolle der Durchführung von      Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
  • Vertretungsberechtigter      Vorstand im Sinne des BGB
  • Mitglied des geschäftsführenden      Vorstands

Zweite/r Vorsitzende/r

  • Vertreter des / der 1.      Vorsitzenden
  • Unterstützung und Beratung des      / der 1. Vorsitzenden in allen sportlichen und sozialen Fragen
  • Beratung des/der 1.      Vorsitzenden in allen Fragen zwischenmenschlicher Beziehungen

·        Anmeldung öffentlicher Veranstaltungen (mit Ausnahme sportlicher Veranstaltungen) bei den zuständigen Behörden

·        Anmeldung von Tanz- und Musikveranstaltungen des Vereins bei der GEMA  

  • Vertretungsberechtigter      Vorstand im Sinne des BGB
  • Mitglied des geschäftsführenden      Vorstands

Rechner/in oder Schatzmeister/in

  • Führung der Vereinskasse 
  • Führung sämtlicher      Geschäftsbücher des Vereins
  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs      des Vereins
  • Mitwirkung bei der Erschließung      neuer Finanzquellen
  • Berichte über Finanz- und      Vermögensanlagen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand
  • Anfertigung von Analysen und      Statistiken aus dem Rechnungswesen für den Vorstand
  • Vorschläge zur Rationalisierung      des Rechnungswesens
  • Anfertigung von      steuerrechtlichen Schriftstücken für das Finanzamt
  • Mitglied des geschäftsführenden      Vorstands

Schriftführer/in

  • Protokollführung von Sitzungen      des Vorstands und der Mitgliederversammlung
  • Ordnungsgemäße Führung von      Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Vereins
  • Mitglied des geschäftsführenden      Vorstands



Pressewart

  • Sammlung, Verarbeitung und      Vermittlung wichtiger Informationen über den Verein
  • Kooperation mit Presse, Funk      und Fernsehen

·        Gestaltung und redaktionelle Betreuung aller Veröffentlichungen über den Verein (Broschüren, Artikel, Prospekte, Filme, Vorträge)

·        Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen für den Verein Bearbeitung von Ehrenanträgen

·        Gestaltung des Vereinsarchivs

·        Laufende Berichterstattung über die Öffentlichkeitsarbeit im Vorstand

 

Mitgliederverwaltung

·        Eingeben und Bearbeiten der Mitgliederdaten

·        Mitgliederstatistik des Gesamtvereins und der Abteilungen

·        Sollstellungen der Mitgliedsbeiträge

·        Erstellen von Rechnungen und Mahnungen

·        Einzug der Mitgliedsbeiträge nach Fälligkeitsdatum

·        Drucken von Listen

·        Erstellen von Ehrungslisten

 

 Sportwart/in

 

·        Betreuung der Übungs- bzw. Abteilungsleiter und deren Helfer

·        Organisation der Hallenbelegung, Aufstellen und Pflegen des Belegungsplanes

·        Organisieren von Sportveranstaltungen

·        Bearbeitung von Sportunfällen nach dem Sportversicherungsvertrag

 

 Hallenwart/in

 ·        Betreuung der vereinseigenen Turnhalle und des Turnplatzes

·        Durchführung kleinerer Reparaturen

·        Beauftragung von Reparaturen durch Fremdfirmen (ggf. nach Rücksprache mit dem Vorstand gemäß § 3 der Geschäftsordnung bei größeren Reparaturen)

 

 Beisitzer/in

  • Unterstützung und Beratung des      Vorstandes und der Versammlungen in sportlichen, zwischenmenschlichen  und sozialen Fragen
  • Verwaltung und Kontrolle der      Belegung des Vereinsheims

 Jugendleiter/in

Ein Jugendleiter bzw. eine Jugendleiterin kann gemäß § 14 der Satzung auf Wunsch der betreffenden Mitglieder gewählt werden. In diesem Falle ist eine Jugendordnung aufzustellen. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

·        Führung der Ausschusssitzungen und der Jugendmitgliederversammlung sowie deren Protokollführung

·        Koordination der gesamten Vereinsjugendarbeit

  • Planung und Durchführung von      Veranstaltungen aller Art
  • Vertretung der Jugend im      Vorstand
  • Vertretung der Vereinsjugend in      der Sportjugend und anderen Sportorganisationen
  • Laufende Berichterstattung über      die Jugendarbeit des Vereins im Vorstand

 

§ 11   Ausschüsse

(1) Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können Ausschüsse gebildet werden. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt auf Vorschlag des jeweils zuständigen Vorstandsmitglieds durch den Vorsitzenden. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied

(2) Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung von 2/3 des Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für ihren Bereich unter Berücksichtigung von § 3 Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben.

 

§ 13   Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.03.2011 beschlossen und tritt am 24.03.2011 in Kraft.